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Inverkehrbringen von Kulturgut

Verschiedene Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) – nicht nur im Bereich des gewerblichen Handels – knüpfen an das Inverkehrbringen von Kulturgut an. Mit Blick auf die verschiedenen Zwecke des Gesetzes (Schutz des nationalen Kulturguts, Schutz des Kulturguts ausländischer Staaten) gilt grundsätzlich der weite Kulturgutbegriff des § 2 Absatz 1 Nr. 10 KGSG. Danach ist Kulturgut jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert. Erfasst sind weiter bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischen, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert.

Inverkehrbringen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Absatz 1 Nr. 9 KGSG ist

das Anbieten, das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Absetzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen.

Die Absicht einer (entgeltlichen) Weitergabe des Kulturguts (Besitzwechsel) muss also in jedem Falle klar erkennbar hervortreten. Das reine Vorrätighalten – auch für einen etwaigen späteren Verkauf – ist von der Legaldefinition im KGSG nicht erfasst. Das gleiche gilt für Besitzwechsel im Rahmen der Erbfolge und von Schenkungen. Der kulturgutschutzspezifische Begriff des Inverkehrbringens ist daher enger als derjenige anderer Rechtsbereiche.

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