Zypern
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Vertragsstaat seit
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19.10.1997
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Zuletzt aktualisiert
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27.04.2022
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Kulturelles Eigentum wird in Art. 2 des Antikengesetzes (Antiquities Law) definiert wie folgt:
Antike meint jedes Objekt, ob beweglich oder Teil eines unbeweglichen Eigentums, das eine architektonische, skulpturale, grafische, malerische Leistung ist oder generell jede Form der Kunst, die mit menschlicher Anstrengung hergestellt, gestaltet, eingraviert oder gemalt wurde oder in jedweder Art und mit jedwedem Material vor mehr als 100 Jahren hergestellt wurde und die gefunden wurde, entdeckt oder ausgegraben auf Zypern oder geborgen wurde aus dem Wasser der territorialen Gewässer Zyperns. Dies umfasst auch die nachträglichen Ergänzungen, Rekonstruktionen oder Nachbildungen von Teilen dieser Objekte.
Bei Werken der Kirchenkunst oder der Volkskunst von besonderem archäologischem, künstlerischem oder historischem Wert greift der Schutz bei Werken, die vor 1940 hergestellt wurden unabhängig davon, wo sie hergestellt wurden.
Ausfuhrverbote
Ausfuhrgenehmigungen sind erforderlich für
a) sämtliche antike Kulturgüter (100 Jahre oder älter)
b) jegliche Kulturgüter, die in eine der Kategorien von VO (EG) Nr. 116/2009 fallen
c) Kulturgüter, die Teil einer öffentlichen Sammlung, eines Museums, Archivs, einer Bibliothek u.ä. sind
d) jegliche Kulturgüter, die unter Kategorie A1, A2 und 12b des Appendix des Law on Export of Cultural Goods fallen.
Die Ausfuhr von Antiquitäten aus dem Nordteil der Insel ist ausnahmslos verboten; dies beinhaltet generell auch Steine, Tonstücke, Fossilien und alt aussehende Gegenstände.
Sanktionen
- Nach Art. 27 des Antikengesetzes (Antiquities Law) wird mit Freiheitstrafe nicht über fünf Jahren oder mit Geldstrafe von nicht über 45.000 € oder mit beidem bestraft, wer eine Antike ausführt oder auszuführen versucht, oder jemand anderen anstiftet oder bei dessen Ausfuhr oder versuchter Ausfuhr Hilfe leistet ohne eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung. das Objekt wird beschlagnahmt.
- Verschiedene weitere Straftatbestände sind in Section 30 Gesetz Nr. 182(1) aus 2002 geregelt. Hierfür sieht diese Section eine Geldstrafe nicht über 2.000 Cyprus pounds (ungefähr 3.400 €) oder Freiheitstrafe von nicht über vier Jahren oder beides vor.
- Nach dem Zollgesetz aus 2004, Nr. 94(1)/2004, wird mit Geldstrafe bis zu 3.400 € oder mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit beidem bestraft, wer durch Handeln oder Unterlassen die Verbote oder Beschränkungen des Zoll oder der Zollgesetzgebung verletzt.
Exportverantwortliche Stellen
Verfahren
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Dauer
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ungefähr drei Wochen
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Kosten
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256 € für jeden Antrag
Formulare
Musterdokumente:
Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird nicht angewandt.
Relevant sind:
- Export certificate for third countries (as per the provisions of Council Regulation (EC) No. 116/2009 and national Law No. 182(1) of 2002).
- Licence to export Antiquities (issued as per the provisions of the Antiquities Law)
Weitere Informationen
Department of Antiquities
1, Museum Avenue
Nicosia, 1097
P.O.Box 22024, 1516
CYPRUS
Tel.: +357 22865801
Fax. +357 22303148
Email: antiquitiesdept@da.mcw.gov.cy
Website: http://www.mcw.gov.cy/mcw/da/da.nsf/DMLindex_en/DMLindex_en?OpenDocument
Das Department of Antiquities hat auf seiner Homepage zudem eine Sammlung nationaler und europäischer Gesetzgebung mit Bezug zu Antiquitäten und Kulturgütern zugänglich gemacht.
Customs and Excise Department
Headquarters
1440 Nicosia
Tel.: +357 22601713 bzw. +357 22 601 714
Fax: +357 22302031
Email: headquarters@customs.mof.gov.cy
Website: http://www.mof.gov.cy/mof/customs/customs.nsf/index_en/index_en?OpenDocument
Die Zollbehörden sind Ansprechpartner bei der Aus- und Einreise.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.