Nationale Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind in der systematischen
Sammlung des Bundesrechts zu finden:
Bundesgesetz vom 20 Juni über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG); insbesondere Art. 3, Art. 5 - 9, Art. 19, Art. 24, Art. 27.
Das KGTG setzt die UNESCO-Konvention 1970 ins Landesrecht um und regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr und seine Rückführung aus der Schweiz sowie Maßnahmen gegen die rechtswidrige Übereignung.
• Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV, SR 444.11, in Kraft seit
1.6.2005); insbesondere Art. 3-6, Art. 23 - 26.
• Bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut mit Staaten, welche die UNESCO Konvention 1970 ratifiziert haben (vgl. dazu auch das Faktenblatt zu den bilateralen Vereinbarungen auf: http://www.bak.admin.ch/kulturerbe/04371/04377/index.html?lang=de Rubrik Bilaterale Vereinbarungen)
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 20.10.2006
(SR 0.444.145.41, in Kraft seit 27.05.2008);
• Vereinbarung zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Hellenischen Republik über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 15.05.2007 (SR 0.444.137.21, in Kraft seit 13.04.2011);
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kolumbien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 1.02.2010 (SR 0.444.126.31, in Kraft seit 04.08.2011);
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die
Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland Abgeschlossen vom 14.04.2010 (SR 0.444.132.11, in Kraft seit 20.02.2011 );
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 11.01.2013 (SR 0.444.125.81, in Kraft seit 15.02.2014);
• Vereinbarung zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut vom 16.08.2013 (SR 0.444.124.91, in Kraft seit
8.01.2014).
• Verordnung über Wirtschaftsmaßnahmen gegenüber der Republik Irak vom 07.08.1990 (Irakverordnung, SR 946.206); insbesondere Art. 1a, Art. 2a, Art. 5.
• Verordnung über Maßnahmen gegenüber Syrien vom 08.06.2012 (SR 946.231.172.7); insbesondere Art. 9a.
• Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes vom 21.05.2014 (KGW, SR 444.12, in Kraft seit 01.07.2014).
Sämtliche Gesetzestexte sind in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts verfügbar.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu beweglichen Kulturgütern finden sich ebenfalls auf der Homepage des Bundesamts für Kultur.
Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Kulturgutbegriff
Der Begriff des beweglichen Kulturgutes wird in Art. 2 Abs. 1 KGTG definiert:
„Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien
nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört."
Eine Wertgrenze für Kulturgut besteht im Zusammenhang mit den besonderen Sorgfaltspflichten im Kunsthandel und Auktionswesen nach der Kulturgütertransferverordnung (Art. 16 Abs. 2 KGTV): Hiernach entfallen die Sorgfaltspflichten gem. Art. 15-17 KGTG für Kulturgüter mit einem Ankaufspreis oder Schätzwert von unter 5000 Franken. Diese Wertgrenze gilt jedoch nicht für Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen; für Teile zerstückelter künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten; für ethnologischer Gegenstände (Art. 16 Abs. 3 KGTV).
Spezielle Bestimmungen (u.a.) im Zusammenhang mit der Ausfuhr gibt es zusätzlich für bewegliche Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind und deswegen im Bundesverzeichnis eingetragen sind (vgl. Art. 3 KGTG). Die Kriterien für die Aufnahme in dieses Verzeichnis des Bundes werden in der Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGW, SR 444.12) geregelt. Die Inventarisierung ist zurzeit im Gange. Das Bundesverzeichnis ist bis dato noch nicht erstellt. Daneben bestehende kantonale Verzeichnisse (Art. 4 KGTG) können zukünftig voraussichtlich mit dieser Datenbank verknüpft werden. Diese Verzeichnisse können auch private Sammlungen umfassen. Die definitive Ausfuhr von eingetragenen Kulturgütern aus der Schweiz ist verboten (Art. 3 Abs. 2 lit. c KGTG).
• Spezielle Bestimmungen gelten auch für Kulturgüter, die Gegenstand der bilateralen Vereinbarungen sind: Es handelt sich hierbei um bewegliche Kulturgüter, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates ist. Diese werden in den jeweiligen Anhängen der bilateralen Vereinbarungen nach Kategorien und nicht als Einzelobjekte aufgelistet. Die Eingrenzung der Kategorien wird nach Material (z.B. Stein), Objektart (z.B. „bewegliche Skulpturen oder Reliefs") und Datierung (z.B. „prähistorisch bis 1500 n.Chr“) gemacht. Dabei handelt es sich in erster Linie um Kategorien archäologischer Objekte, die grundsätzlich als von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe eines Staates anerkannt werden. Die bilateralen Vereinbarungen regeln (u.a.) unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgut in das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien rechtskonform ist. Weiter bestimmen die Vereinbarungen die Modalitäten der Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist (vgl. auch Antwort unter Frage 1).
Ausfuhrverbote
Grundsätzlich ist die Einfuhr, Ausfuhr, der Verkauf, Vertrieb, die Vermittlung sowie der Erwerb eines gestohlenen oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommenen Kulturgutes (z.B. aus einer Raubgrabung) verboten (Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG).
Eine behördliche Ausfuhrbewilligung für eine (vorübergehende) Ausfuhr aus der Schweiz ist nur für Kulturgut notwendig, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist (Art. 5 KGTG). Dieses umfasst nur Kulturgüter, die bereits im Eigentum des Bundes sind. Das Bundesverzeichnis ist zurzeit im Aufbau und noch nicht in Kraft, weshalb das Genehmigungsverfahren bis dato noch nicht durchgeführt wird.
Alle anderen Kulturgüter gemäß Art. 2 Abs. 1 KGTG bedürfen keiner Ausfuhrbewilligung, müssen aber bei der Ausfuhr am Zoll transparent angemeldet werden (Art. 19 KGTG i.V.m. Art. 25 KGTV). Bei der Ausfuhr eines Kulturgutes, das in einem kantonalen Verzeichnis eingetragen ist, bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, sofern eine solche nach dem jeweiligen kantonalen Recht notwendig ist.
Einfuhrverbote
Die Schweiz verbietet aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit verschiedenen Staaten die direkte Einfuhr von Kulturgütern, die illegal aus dem jeweiligen Staat ausgeführt sind. (Faltblatt hierzu)
Generelle Einfuhr- und Handelsverbote gelten für Kulturgüter aus dem Irak und aus Syrien:
Die Irak-Verordnung vom 7. August 1990 verbietet Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie Verkauf, Vertrieb, Vermittlung, Erwerb und anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 im Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhandengekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden.
Die Verordnung über Maßnahmen gegenüber Syrien vom 18. Mai 2011, erweitert mit Beschluss vom 17. Nov. 2014, verbietet die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von syrischen Kulturgütern, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter gestohlen oder rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden.
Sanktionen
Straftatbestände und die Beschlagnahme- und Rückgaberegelungen sind in den Art. 24 ff. KGTG geregelt. Die rechtswidrige Ausfuhr eines im Bundesverzeichnis eingetragenen Kulturgutes ist strafbar (Art. 24 Abs. 1 lit. d. KGTG).
Nach Art. 24 KGTG wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, der mit einem Jahr Freiheitstrafe oder einer Geldbuße von bis zu 100.000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a. gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt;
b. sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches aneignet;
c. Kulturgüter rechtswidrig einführt oder bei der Ein- oder Durchfuhr unrichtig deklariert;
d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig deklariert.
Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe eine Geldbuße bis zu 20.000 Franken. Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße bis zu 200.000 Franken.
Gemäß Art. 25 wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strate bedroht ist, mit Geldbuße bis zu 20.000 Franken bestraft, wer im Kunsthandel oder Auktionswesen:
a. die Sorgfaltspflichten missachtet (Art. 16);
b. die Kontrolle vereitelt (Art. 17).
Dabei ist der Versuch und Gehilfenschaft strafbar.