Nationale Rechtsgrundlagen
Als Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, Codice dei beni culturali e del paesaggio wird die Gesetzesverordnung Nr. 42 vom 22.1.2004 bezeichnet, die die Aktivitäten zum Schutz und zur Nutzung von Kulturgütern umfassend und einheitlich regelt. Erfasst wird auch der internationale Verkehr von Kulturgütern. Kapitel 5 Abschnitt I Artikel 64 - 76 behandelt detailliert die Verfahren beim Verkehr von Kulturgütern. Das Gesetz wurde bereits durch das am 29. August 2017 in Kraft getretene Gesetz Nr. 124 vom 2. August 2017 modifiziert und erfährt nun aktuell durch das am 23. März 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 9. März 2022 mit "Bestimmungen über Straftaten gegen das Kulturgut" (im Original) Änderungen, beispielsweise durch die Streichung des Art. 174. Hauptsächlich ändert und ergänzt dieses Gesetz jedoch das nationale Strafgesetzbuch, indem es dort den "Abschnitt VIII-bis, Straftaten gegen das Kulturgut" einführt.
EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).
Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.
Kulturgutbegriff
Geschützt sind alle in Art. 10 des Codice dei beni culturali e del paesaggio aufgeführten Güterkategorien, insbesondere Sachen von besonderem Interesse, die staatlichen oder kirchlichen Einrichtungen gehören (Abs. 1), Sammlungen kultureller Einrichtungen (Abs. 2 a)), Archive (Abs. 2 b)) und Buchbestände (Abs. 2 c)) staatlicher Einrichtungen. Mit staatlicher Erklärung zum Vorliegen des kulturellen Interesses gem. Art 13 gelten nach Art. 10 Abs. 3 auch Sachen, Sammlungen, Buchbestände und Archive als geschütztes Kulturgut, die anderen als den in Abs. 1 genannten Rechtspersonen gehören.
Der Begriff Sache umfasst nach Art. 10 Abs. 4 solche von paläontologischem, vor- und frühgeschichtlichem, numismatischem Interesse, Handschriften, Autographen, Briefe, Inkunabeln, Bücher, Drucke, Stiche und Matrizen, Landkarten, Partituren, Fotografien, Filmstreifen, Ton- und Bildträger sowie unbewegliche Sachen.
Besonders geschützt sind gem. Art. 11 alle
- Werke der Malerei, Skulptur oder Grafik oder beliebige andere Kunstwerke, die das Werk eines nicht mehr lebenden Urhebers sind und deren Schaffung mehr als 70 Jahre zurückliegt (Art. 11 Abs. 1 d),
- audiovisuellen, fotografischen oder filmischen Aufnahmen, die älter als 25 Jahre (Art. 11 Abs. 1 f) sind
- über 75 Jahre alte Transportmittel (Art. 11 Abs. 1 g)
- über 50 Jahre alte Güter, Geräte und Instrumente von historischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse (Art. 11 Abs. 1 h).
Ausfuhrverbote
Ein generelles Ausfuhrverbot gilt für alle in Art. 10 Absätze 1 und 3 des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter aufgeführten Güter, also solche staatlicher oder kirchlicher Einrichtungen gem. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 a). Zudem greift es für Güter in Privateigentum, sofern das Ministerium hierüber in einem Verwaltungsverfahren entschieden hat (Art. 65 Abs. 2 b).
Eine Ausfuhrgenehmigung (Attestato di libera circolazione, ALC) ist erforderlich bei Sachen von kulturellem Interesse, deren Urheber verstorben ist, die vor über 70 Jahren geschaffen wurden und deren Wert über 13.500 € liegt (Art. 65 Abs. 3 a). Unabhängig von ihrem Wert bedarf es einer Ausfuhrgenehmigung bei Archiven und Einzeldokumenten von kulturellem Interesse in Privateigentum. Ebenfalls bedarf es einer Ausfuhrgenehmigung gem. Art. 65 Abs. 3 c) bei
- audiovisuellen, fotografischen oder filmischen Aufnahmen, die älter als 25 Jahre (Art. 11 Abs. 1 f) sind
- über 75 Jahre alte Transportmittel (Art. 11 Abs. 1 g)
- über 50 Jahre alte Güter, Geräte und Instrumente von historischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse (Art. 11 Abs. 1 h).
Der mit Gesetz Nr. 124 vom 2. August 2017 eingefügte Absatz 4 des Art. 65 (abgelöst vom Buchstaben g Nummer 3 des Absatzes 175 des Art. 1 des Gesetzes Nr. 124 aus 2017) befreit nunmehr von einer vorherigen Ausfuhrgenehmigung:
- Gemälde, Skulpturen, Grafiken und alle Arten von Kunstwerken von lebenden Künstlern oder solche, deren Schaffung nicht länger als siebzig Jahre zurückliegt (gemäß At. 65 Abs. 4 a) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 d).
- Dinge von kulturellem Interesse, die von einem nicht mehr lebenden Künstler stammen und deren Schaffung über siebzig Jahre zurückliegt und deren Wert darüber hinaus unter 13.500 EUR liegt, mit Ausnahme (!) der in Anhang A, Buchstabe B, Nummer 1 aufgeführten Objekte (archäologische Funde, Gegenstände, die aus der Zergliederung von Monumenten stammen, Wiegendrucke und Manuskripte, Archive), gem. Art. 65 Abs. 4 b).
ACHTUNG: Es bedarf dennoch einer vorherigen Darlegung bei der Ausfuhrbehörde, dass eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist (Art. 65 Abs. 4bis). Hierbei ist zu beachten, dass bei Verkäufen von Bildern, Skulpturen, Graphiken, Antiquitäten oder Objekten von geschichtlichem oder archäologischem Interesse der Verkäufer einen Authentizitätsnachweis (Art. 64) auszustellen hat. Liegt ein solcher nicht vor, ist der Eigentümer bei Ausfuhr verpflichtet, entsprechende Erklärungen abzugeben.
Sanktionen
Insbesondere mit Einführung des Gesetzes Nr. 22 vom 9. März 2022 mit "Bestimmungen über Straftaten gegen das Kulturgut" gelten gemäß Art. 1 Abs. 1 b) neue Regelungen im Strafgesetzbuch, welches um den Titel VIII -bis (Art. 518 - "bis" ff., die zunächst in Art. 707-bis enden) mit eigenen Straftaten gegen das Kulturgut ergänzt wurde. Insgesamt erfahren Delikte, die sich auf Kulturgüter beziehen, eine Verschärfung der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen. Normiert sind darin nun u.a. neben Diebstahl, unrechtmäßigem Verkauf, Veruntreuung und Hehlerei von (gestohlenen) Kulturgütern auch ausdrücklich die unerlaubte Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die mit Gefängnisstrafen zwischen 2 und 6 bzw. 8 Jahren und Geldbußen bis 5.000 EUR bzw. bis 80.000 EUR strafbewährt sind.
Auch der Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter sieht bei Verstößen gegen die entsprechenden Vorschriften strafrechtliche Sanktionen und Geldbußen vor. Geregelt ist dies in den Artikeln 165, 166. Der bisher ebenfalls einschlägige Art. 174 wurde durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 22 vom 9. März 2022 mit "Bestimmungen über Straftaten gegen das kulturelle Erbe" gestrichen.