Syrien-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient dem Schutz syrischen Kulturgutes. Sie verbietet die Ein-und Ausfuhr in den Binnenmarkt der EU sowie den Handel mit syrischem Kulturgut in der EU, das nach dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurde. Für den Stichtag der Ausfuhr aus Syrien liegt die Beweislast beim Besitzer des Kulturguts. Nach Art. 11 c Abs. 2 b der VO ist nach diesem Stichtag ausgeführtes Kulturgut an Syrien zurückzugeben. Die Verordnung wurde in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 zum Schutz irakischen Kulturgutes verabschiedet.
Umfang des Schutzes
Die Verordnung enthält neben außenwirtschaftsrechtlichen Embargomaßnahmen auch das Verbot der Ein- oder Ausfuhr und des Handels von syrischen Kulturgütern von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung.
Umfasst sind die im Anhang XI der Verordnung aufgelisteten Gegenstände, die aus kulturellen Einrichtungen Syriens abhanden gekommen sind. Auch die in sonstiger Weise unter Verstoß gegen syrische Gesetze und Bestimmungen ausgeführten Kulturgüter, auch die aus Raubgrabungen, sind vom Schutz umfasst.
Überwachung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Strafbestimmungen
„Die zollrechtlichen Bestimmungen sehen Kontrollbefugnisse vor, um die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen zu sichern. Die unrechtmäßige Verbringung der in der Verordnung aufgelisteten Gegenstände in und aus dem Bundesgebiet wie auch der Handel mit ihnen nach ihrer Verbringung in das Bundesgebiet sind gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 3 KGSG strafbar.“
zur Inhaltsübersicht