Irak-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1966
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient dem Schutz irakischen Kulturgutes. Sie soll die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Irak ausgeführter bzw. verbrachter Kulturgüter ermöglichen. Die vom Saddam-Hussein-Regime ehemals streng überwachten archäologischen Stätten und Museen werden seit dem Sturz des Diktators massiv geplündert und ausgeraubt. Die Ein- und Ausfuhr und der Handel mit diesen Kulturgütern sollen durch die Verordnung verhindert werden.
Umfang des Schutzes
Die Verordnung enthält neben außenwirtschaftsrechtlichen Embargomaßnahmen auch das Verbot der Ein- oder Ausfuhr und des Handels von irakischen Kulturgütern und anderen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung.
Eingeschlossen sind die im Anhang II der Verordnung aufgelisteten Gegenstände, die aus den kulturellen Einrichtungen im Irak abhanden gekommen sind. Auch die in sonstiger Weise unter Verstoß gegen die irakischen Gesetze und Bestimmungen aus dem Irak ausgeführten Gegenstände, wie zum Beispiel Kulturgüter aus Raubgrabungen, sind vom Schutz umfasst.
Auf der Grundlage der Verordnung ist es untersagt, diese Kulturgüter in das Gebiet oder aus dem Gebiet der EU ein- oder auszuführen oder mit ihnen zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Kulturgut vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurde.
Überwachung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Strafbestimmungen
„Die zollrechtlichen Bestimmungen sehen Kontrollbefugnisse vor, um die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen zu sichern. Die unrechtmäßige Verbringung der in der Verordnung aufgelisteten Gegenstände in und aus dem Bundesgebiet wie auch der Handel mit ihnen nach ihrer Verbringung in das Bundesgebiet sind gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 3 KGSG strafbar.“
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