Teilnahme am Schutz öffentlicher Sammlungen
Das Kulturgutschutzgesetz KGSG stellt die Bestände öffentlich finanzierter Kulturgut bewahrender Einrichtungen unter besonderen Schutz. Hieran können auch private Leihgaben von künstlerisch und kreativ Tätigen teilhaben.
§ 6 Absatz 2 KGSG eröffnet künstlerisch und kreativ Tätigen die Möglichkeit, für die Zeit einer Leihgabe ihres Werkes an ein öffentlich finanziertes Museum an der besonderen gesetzlichen Unterschutzstellung von Sammlungsbeständen nach § 6 KGSG teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Werk sich noch im Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers befindet und eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben wird. Diese ist bei Fortsetzung des Leihverhältnisses jederzeit widerruflich.
Die zeitweilige Teilnahme am Schutz öffentlicher Sammlungen hat vor allem ein Ziel: kommen Objekte aus dem Sammlungsbestand abhanden - sei es durch Diebstahl oder die Nichtrückgabe einer weiteren (berechtigten) Leihgabe - so bietet das Recht des grenzüberschreitenden Kulturgutschutzes im Falle einer Verbringung dieser Objekte ins Ausland attraktive Rückgabeansprüche. Deutschland hat in diesen Fällen die Möglichkeit, einen völker- bzw. EU-rechtlich basierten Rückgabeanspruch geltend zu machen. Dieser Anspruch tritt neben den Rückgabeanspruch aus dem Eigentum, hat jedoch drei Vorteile:
- er verjährt erst nach 75 Jahren und damit deutlich später als der Rückgabeanspruch aus Eigentum (30 Jahre),
- er besteht unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlichen Eigentumserwerb durch einen Dritten und
- er wird von der Bundesrepublik Deutschland für den Eigentümer im Ausland geltend gemacht.
Nähere Informationen zum gesetzlichen Schutz öffentlicher Sammlungen finden Sie unter der Rubrik zu nationalem Kulturgut.
Eine Zusammenstellung von Informationen speziell für Leihgeber finden Sie in der Rubrik Sammlerinnen und Sammler.