kulturgutschutz deutschland

Sorgfaltspflichten beim Verkauf von Kulturgütern

Jede Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, unterliegt bestimmten Sorgfaltspflichten. Für künstlerisch und kreativ Tätige gelten aber auch im Rahmen des gewerblichen Handels Privilegierungen.

Grundsätzlich ist nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) jede Person, die in Deutschland Kulturgut verkauft, verpflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut abhandengekommen, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben worden ist (§ 41 KGSG). Bei den Werken eigenen Schaffens spielt diese Prüfung naturgemäß keine Rolle.

Weitergehende Sorgfaltspflichten treffen diejenigen Personen, die Kulturgut „gewerblich“ in Verkehr bringen (§§ 42 ff. KGSG). Darunter fasst der Gesetzgeber auch Künstlerinnen und Künstler, die eigene Werke vermarkten; diese treffen allerdings nur zwei besondere Pflichten:

  1. Nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 43 KGSG sind Künstlerinnen und Künstler, die eigene Werke für mehr als 2.500 Euro verkaufen, lediglich verpflichtet, Name und Anschrift von Erwerbern festzustellen sowie
  2. eine Beschreibung und eine Abbildung des betreffenden Werkes anzufertigen, die zur Identifizierung des Kulturgutes geeignet sind.

Derartige Aufzeichnungen müssen Künstlerinnen und Künstler, die regelmäßig eigene Werke verkaufen, in ähnlicher Form auch zu Steuerzwecken anfertigen. Soweit die steuerlichen Aufzeichnungsobliegenheiten den Aufzeichnungspflichten nach KGSG entsprechen, reichen sie als Aufzeichnungen gemäß KGSG aus. Diese Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form erfolgen und sind dann für 30 Jahre aufzubewahren (§ 45 KGSG).

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik zu den im Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten.

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