Einstufung als "national wertvolles" Kulturgut
Grundsätzlich kann auch das Werk eines lebenden Künstlers oder einer lebenden Künstlerin schon zu Lebzeiten eine erhebliche Bedeutung erlangen.
Auch bedeutsame, viel geachtete Werke zeitgenössischer Künstlerinnen und Künstler werden jedoch nur dann in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgenommen, wenn sie die strengen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. § 7 Absatz 1 KGSG bestimmt, dass das betreffende Werk aufgenommen wird, wenn es
„besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.“
Bei Werken zeitgenössischer Künstlerinnen und Künstler wird diese Regelung jedoch nur in besonders gelagerten Einzelfällen greifen. Sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann eine Eintragung nach § 7 KGSG bei lebenden Künstlerinnen und Künstlern gleichwohl nur mit deren Zustimmung erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn sie das Werk bereits veräußert haben.
Mehr Informationen über die Voraussetzungen der Einstufung eines Werkes als national wertvoll finden Sie unter der Rurik national wertvolles Kulturgut sowie in der Handreichung zum Kulturgutschutzgesetz ab Seite 130.