kulturgutschutz deutschland

Welche Vereinfachungen gibt es?

Auch in Fällen, in denen ein Kulturgut der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterfällt, sieht das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) Erleichterungen und Befreiungsmöglichkeiten vor, die unterschiedliche Interessenkonstellationen abdecken.

Kurzzeitige Aufenthalte in Deutschland

Trotz Überschreitens der relevanten Alters- und Wertgrenzen besteht bei einer beabsichtigten (Wieder-)Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt gemäß § 24 Absatz 8 KGSG keine Genehmigungspflicht, wenn das betreffenden Kulturgut zuvor nachweislich nur für einen vorübergehenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Deutschland eingeführt worden ist (nach französischem Vorbild, daher als sog. „Laissez Passer“- Regelung bezeichnet). Voraussetzung ist allerdings, dass das Kulturgut rechtmäßig nach Deutschland eingeführt wurde und nicht bereits einmal unrechtmäßig aus Deutschland ausgeführt wurde. Die Regelung gilt unabhängig vom Zweck der Einfuhr (gewerblich oder privat) und für Jedermann. Der Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr muss im eigenen Interesse durch Fracht-, Versicherungs- oder sonstige Dokumente nachgewiesen werden.

Pauschalgenehmigungen

Private Sammlerinnen und Sammler können unter bestimmten Voraussetzungen zudem von zwei Sonderregelungen des KGSG für die Ausfuhr von Kulturgut profitieren. Sammlerinnen und Sammler, die ihre Sammlung in einer bestimmten Form verselbständigt haben - etwa indem sie sie in ein privates, öffentlich zugängliches Museum eingebracht haben - können für ihren Bestand bei der obersten Landesbehörde eine so genannte „allgemeinen offenen Genehmigung“ nach § 25 KGSG beantragen. Sammlerinnen und Sammler, die auf eine solche Verselbständigung verzichtet haben, können, sofern ein bestimmtes Kulturgut regelmäßig ins Ausland ausgeliehen werden soll, für dieses Kulturgut eine „spezifisch offene Genehmigung“ nach § 26 KGSG beantragen. Beide Formen der Genehmigung erleichtern den grenzüberschreitenden Leihverkehr erheblich.

Negativattest

Schließlich entfällt die Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 2 KGSG für die Ausfuhr innerhalb der EU, wenn für das betreffende Kulturgut ein sogenanntes Negativattest erteilt wurde, d.h. wenn die zuständige oberste Landesbehörde rechtsverbindlich festgestellt hat, dass das betreffende Werk die Voraussetzungen des § 7 KGSG für eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht erfüllt. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Allgemeine Regelungen.

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