Sammlungsbestände im Inland
Für Sammlerinnen und Sammler, deren Sammlungsbestände sich im Inland befinden, sind die kulturgutschutzrechtlichen Ausfuhrbestimmungen von speziellem Interesse. Dabei ist zwischen Veräußerungen und Leihgaben in das Ausland zu unterscheiden. Auch steuerliche Sonderregeln können für Sammlerinnen und Sammler von Interesse sein.
Ausfuhrregeln
Bereits seit 1993 schreibt das EU-Recht vor, dass Kulturgut bestimmter Art nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des betroffenen Mitgliedstaates den EU-Binnenmarkt verlassen darf (ursprünglich Verordnung (EWG) Nr. 3911/92, jetzt Verordnung (EG) Nr. 116/2009). Fast alle EU-Staaten - auch Deutschland - haben aber auch eine zusätzliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Kulturgut in andere EU-Staaten eingeführt. Darüber hinaus gelten besondere Regeln für Kulturgut, das gemäß § 6 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) als nationales Kulturgut einzustufen ist. Für private Sammlerinnen und Sammler in Deutschland ist dies jedoch nur dann relevant, wenn sie ausnahmsweise das Eigentum an Kulturgut besitzen, welches als national wertvolles Kulturgut in ein entsprechendes Landesverzeichnis aufgenommen wurde. Einzelheiten erfahren Sie über das Navigationsmenü auf der rechten Seite.
Steuerliche Bestimmungen
Verschiedene Steuergesetze in Deutschland kennen besondere Bestimmungen für Eigentum an beweglichen Kulturgütern. In Anhang 13 der Handreichung zum KGSG finden Sie einen Überblick über steuerliche Begünstigungen von beweglichen Kulturgütern.