Sammlungsbestände im Ausland
Für Sammlerinnen und Sammler, deren Sammlungsbestand sich im Ausland befindet, sind diejenigen Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) von besonderem Interesse, die den Leihverkehr in das Bundesgebiet betreffen.
Durch das KGSG wurden bereits bestehende Regelungen zur Erleichterung des Leihverkehrs verbessert und zur weiteren Förderung des kulturellen Austauschs neue Vereinfachungen geschaffen. Nähere Informationen erhalten Sie über die Navigation auf der rechten Seite.
Spezielle Hinweise über die Bedeutung des KGSG für Sammlerinnen und Sammler im Ausland finden Sie auch in der Publikation Kulturgutschutz im Überblick ab S. 57.
Möglichkeit der Eintragung als national wertvoll
Seit 1955 schützt das deutsche Recht national wertvolles Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland. Aber „national wertvoll“ kann nur ein Kulturgut sein, das besonders bedeutsam und identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist. Entscheidend ist grundsätzlich, dass das Kulturgut in Deutschland entstanden ist oder hier eine kulturgeschichtliche Bedeutung durch eine lange Rezeptionsgeschichte in Deutschland erhalten hat. In der amtlichen Begründung zum KGSG heißt es deshalb ausdrücklich:
„Bei der Einfuhr eines Werkes aus dem Ausland liegt der identitätsstiftende Bezug zur Kultur Deutschlands nicht vor, wenn dieses Werk im Ausland geschaffen und erstmals nach Deutschland eingeführt wird, sich also noch nicht hier befunden hat und auch sonst keinen Bezug zum deutschen Kulturerbe hat.“
Selbst Kulturgut von hoher musealer und kunsthistorischer Bedeutung oder von sehr hohem Verkaufswert kann unter diesen Umständen nicht „national wertvolles“ Kulturgut in Deutschland sein.