Ankaufsprüfung
Wird ein Antrag auf dauerhafte Ausfuhr national wertvollen Kulturgutes von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) abschlägig beschieden, sieht § 23 Absatz 6 ff. Kulturgutschutzgesetz (KGSG) die Einleitung eines Verfahrens zur Klärung einer Ankaufsoption vor.
Wird die beantragte dauerhafte Ausfuhr des Kulturgutes aufgrund überwiegender wesentlicher Belange des deutschen Kulturbesitzes versagt, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Durchführung einer Ankaufsprüfung beantragen. Gesetzlich vorgesehen ist ein Verfahren unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung der Länder, zu deren satzungsmäßigen Hauptzwecken die Förderung des Erwerbes von für die deutsche Kultur besonders wichtigen und bewahrungswürdigen Zeugnissen zählt.
Ziel des Verfahrens ist es zu klären, ob und welche Kulturgut bewahrende Einrichtung in Deutschland das fragliche Kulturgut unter Förderung durch öffentliche und private Geldgeber ankaufen könnte, um es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei ist nicht nur zu klären, welche Einrichtung aufgrund der Ausrichtung ihres Sammlungsbestandes Interesse an dem Erwerb haben könnte, sondern auch, zu welchen Bedingungen ein solcher Ankauf erfolgen könnte, d.h. insbesondere welcher Erwerbspreis als angemessen anzusehen ist und wie die Ankaufsmodalitäten ausgestaltet werden können. Das Verfahren schafft jedoch keinen gesetzlichen Zwang zum Ankauf und lässt die ablehnende Entscheidung über den Ausfuhrantrag unberührt.
Sollte die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kulturgutes, dessen Ausfuhrantrag abgelehnt wurde, eine wirtschaftliche Notlage nachweisen können, entsteht für die beteiligten Bundes- und Landesbehörden jedoch eine Verpflichtung auf geeignete Rahmenbedingungen eines Ankaufes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Inland hinzuwirken.
Nach Klärung der möglichen Ankaufsmodalitäten und Eingang eines entsprechenden Ankaufsangebotes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung erhält die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten, ob er das Angebot annehmen möchte. Lehnt der Eigentümer das Angebot ab, kann er erst nach einer Karenzzeit von fünf Jahren einen erneuten Ausfuhrantrag stellen. Grund hierfür ist, dass erst nach Ablauf einer Mindestfrist damit zu rechnen ist, dass der neuerliche Ausfuhrantrag aufgrund veränderter Umstände zu einer anderen Entscheidung führen könnte.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren können Sie der Handreichung zum KGSG ab Seite 170 entnehmen.