Negativattest
Nur sehr wenige Kulturgüter erfüllen die strengen Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)). Seit Jahrzehnten besteht daher eine sehr restriktive Eintragungspraxis. Dies hat auch die Einführung des KGSG nicht verändert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit dem KGSG erstmals das sog. „Negativattest“ eingeführt (§ 14 Absatz 7 KGSG). Dieses gibt dem Eigentümer eines Kulturguts die Möglichkeit, eine verbindliche Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzungen einzuholen. Diese Feststellung unterliegt keiner Gültigkeitsfrist. Mit einer entsprechenden Vollmacht kann der Antrag beispielweise auch von einem Kunsthändler oder einem Auktionshaus für den Eigentümer gestellt werden.
Aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Verbindlichkeit der mit dem Negativattest getroffenen Feststellung setzt die Beantragung stets die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Kann den Interessen des Eigentümers durch ein anderes, zielgenaueres Rechtsinstrument genügt werden, so ist vorrangig dieses zu wählen. Besteht das Interesse z.B. primär in einem Eintragungsschutz oder der Befreiung von Ausfuhrgenehmigungspflichten bei einem nur vorrübergehenden Aufenthalt des Objektes im Bundesgebiet, bietet das KGSG ggf. hierauf speziell zugeschnittene Verfahren an. Aus diesem Grund ist die Darlegung eines konkreten, einzelfallbezogenen Interesses von entscheidender Bedeutung.
Auch für (noch) im Ausland belegenes Kulturgut kann grundsätzlich ein Negativattest beantragt werden.
Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Erteilung eines Negativattestes finden Sie in der Rubrik für Sammlerinnen und Sammler.
Auskunft zu Einzelheiten des Verfahrens erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Landesbehörde, die Sie über den Behördenfinder erreichen.