kulturgutschutz deutschland

Kunsthandel und Galerien

Das KGSG enthält eine Reihe von Regelungen, die für den Handel mit Kulturgut von besonderer Bedeutung sind. Auf dieser Seite und den zugehörigen Unterseiten, die Sie über die Links sowie die Navigationsleiste auf der rechten Seite erreichen, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Sie finden dort insbesondere Informationen zu den Sorgfaltspflichten, die das Gesetz für das Inverkehrbringen von Kulturgut formuliert. Danach gelten für gewerblich und nicht gewerblich handelnde Personen allgemeine Sorgfaltspflichten nach Maßgabe von § 41 Kulturgutschutzgesetz (KGSG). Diese verpflichten dazu, deutlich erkennbaren Hinweisen auf ein Abhandenkommen, eine unrechtmäßige Einfuhr oder eine rechtswidrige Ausgrabung eines Kulturgutes vor einem Inverkehrbringen nachzugehen. Entsprechend besteht auch ein Verbot des Inverkehrbringens von Kulturgut, welches die vorgenannten Merkmale erfüllt. Im gewerblichen Handel mit Kulturgut sind darüber hinaus die besonderen Sorgfaltspflichten nach §§ 42 bis 44 KGSG zu beachten. Diesbezüglich gelten Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten nach §§ 45 f. KGSG.

Informationen über die Regeln für die Einfuhr von Kulturgut und die Ausfuhr von Kulturgut finden Sie dort ebenso wie zur sog. „Laissez-passer-Regelung“ für nur vorübergehend eingeführtes Kulturgut und zum sog. „Negativattest“.

Art Cologne Köln Grafik Art Cologne Köln vergrößern Quelle: Koelnmesse GmbH, Foto: Thomas Klerx

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Mit Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Sollten Sie Cookies nicht akzeptieren, können Sie über "Ablehnen" der Verwendung von Cookies widersprechen.

Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK