Kunsthandel und Galerien
Das KGSG enthält eine Reihe von Regelungen, die für den Handel mit Kulturgut von besonderer Bedeutung sind. Auf dieser Seite und den zugehörigen Unterseiten, die Sie über die Links sowie die Navigationsleiste auf der rechten Seite erreichen, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Sie finden dort insbesondere Informationen zu den Sorgfaltspflichten, die das Gesetz für das Inverkehrbringen von Kulturgut formuliert. Danach gelten für gewerblich und nicht gewerblich handelnde Personen allgemeine Sorgfaltspflichten nach Maßgabe von § 41 Kulturgutschutzgesetz (KGSG). Diese verpflichten dazu, deutlich erkennbaren Hinweisen auf ein Abhandenkommen, eine unrechtmäßige Einfuhr oder eine rechtswidrige Ausgrabung eines Kulturgutes vor einem Inverkehrbringen nachzugehen. Entsprechend besteht auch ein Verbot des Inverkehrbringens von Kulturgut, welches die vorgenannten Merkmale erfüllt. Im gewerblichen Handel mit Kulturgut sind darüber hinaus die besonderen Sorgfaltspflichten nach §§ 42 bis 44 KGSG zu beachten. Diesbezüglich gelten Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten nach §§ 45 f. KGSG.
Informationen über die Regeln für die Einfuhr von Kulturgut und die Ausfuhr von Kulturgut finden Sie dort ebenso wie zur sog. „Laissez-passer-Regelung“ für nur vorübergehend eingeführtes Kulturgut und zum sog. „Negativattest“.
Quelle: Koelnmesse GmbH, Foto: Thomas Klerx