kulturgutschutz deutschland

Einfuhr

Ziel der Einfuhrregelungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist es, zu vermeiden, dass unrechtmäßig aus ausländischen Staaten ausgeführtes Kulturgut in das Bundesgebiet eingeführt wird. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist es, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die grenzüberschreitende Verbringung von illegal aus ihrem Herkunftsstaat entferntem Kulturgut erschweren und Herkunftsstaaten die Wiedererlangung im Rahmen internationaler Rückgabemechanismen zu ermöglichen. Die Einfuhrvorgaben sind damit Spiegelbild der Ausfuhrbeschränkungen, die sich die verschiedenen Herkunftsstaaten zum Schutze ihrer Kulturgüter geschaffen haben und sie dienen u.a. der Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Kulturgutschutz von 1970 im Rahmen dessen sich Deutschland und rund 140 weitere Nationen zu gegenseitigen Schutzmaßnahmen verpflichtet haben.
Deshalb gilt: Kulturgut kann nur legal nach Deutschland eingeführt werden, wenn es legal aus seinem Herkunftsstaat ausgeführt wurde.


Zeitlicher Anwendungsbereich – keine Rückwirkung des KGSG

Die im KGSG normierten allgemeinen Einfuhrregelungen für Kulturgut gelten auf-grund verfassungs- und völkerrechtlicher Vorgaben nur für Einfuhren, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 6. August 2016 erfolgt. Sie greifen nicht rückwirkend. Bereits vor diesem Datum in Deutschland befindliches Kulturgut unterliegt damit nicht nachträglich den neuen Einfuhrbestimmungen des KGSG. Anwendung finden aber die Bestimmungen über die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten (§§ 40 ff. KGSG), wenn das Kulturgut in Deutschland verkauft werden soll.


Einfuhrverbot

Ein ausdrückliches Verbot der Einfuhr sieht § 28 KGSG für drei verschiedene Konstellationen vor:

  1. Nationales Kulturgut eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften aus dessen Hoheitsgebiet ausgeführt worden.

    Die Einstufung als nationales Kulturgut durch einen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bedeutet einen besonderen Schutzstatus, der diesen Kulturgütern nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates zukommt. Hinweise dazu, welche Kulturgüter in den verschiedenen Herkunftsstaaten geschützt wer-den, welche Ausfuhrbestimmungen bestehen und den Kontakt zu den verantwortlichen Stellen der Herkunftsstaaten finden Sie im Bereich Staatenportal auf dieser Webseite.

    Bei Mitgliedstaaten der EU ist nicht das Datum des Beitritts zur EU für die unrechtmäßige Ausfuhr maßgeblich, sondern immer der 1. Januar 1993, selbst wenn der betreffende Staat der EU erst später beigetreten ist. Der Stichtag stammt aus der Kulturgüterrückgabe-Richtlinie 2014/60/EU, deren Vorgängerregelung (Richtlinie 93/7) erstmals zum 1. Januar 1993 Wirksamkeit erlangt hat.

    Bei Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens kommt es auf das Datum der Bindungswirkung für den betroffenen Herkunftsstaat einerseits und die Bundesrepublik Deutschland andererseits an. Das bedeutet, der früheste mögliche Stichtag ist der 26. April 2007 - an diesem Tag ist das Übereinkommen in der Bundesrepublik in Kraft getreten. Für Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen später als die Bundesrepublik beigetreten sind, gilt als relevanter Stichtag der Tag der erstmaligen Bindungswirkung für diesen Vertragsstaat. Diese tritt in der Regel drei Monate nach der relevanten Erklärung gegenüber der UNESCO ein.

  2. Es liegt ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares EU-Recht vor, das die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränkt oder verbietet.

    Gemeint sind die beiden Verordnungen der EU betreffend das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und des Handels mit Kulturgut aus dem Irak und Syrien. Außerdem fällt hierunter die EU-Einfuhrverordnung für Kulturgut (2019/880). Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik EU-Recht.

  3. Es liegt ein Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik zum Völkerrecht.


Dokumentation der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Dass die Ausfuhr von im Herkunftsland geschütztem Kulturgut rechtmäßig erfolgt ist, ist durch das Mitführen entsprechender Nachweisdokumente zu belegen. Nähere Einzelheiten zu den Einfuhrvorgaben nach dem KGSG können dem Leitfaden für die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland und die Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut entnommen werden.


Folgen eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot

Wer entgegen § 28 KGSG Kulturgut einführt, von dem er weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist, macht sich gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 3 KGSG strafbar. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung besteht nicht. Jedoch kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 30 erforderlichen Dokumente nicht mit-geführt werden (§ 84 Absatz 2 KGSG).
Weiterhin hat die zuständige Landesbehörde das Kulturgut bei hinreichendem Verdacht eines Verstoßes gegen § 28 KGSG oder im Falle der fehlenden Dokumentation nach § 30 KGSG sicherzustellen (§ 33 Absatz 1 Nr. 1 b) bzw. Absatz 1 Nr. 2 KGSG).

Der Verstoß gegen das Einfuhrverbot führt zur Unrechtmäßigkeit der Einfuhr.


Unrechtmäßigkeit der Einfuhr

Während § 28 KGSG ein Verbot der Einfuhr unter den o.g. Voraussetzungen aus-spricht, stellt § 32 KGSG eine Definitionsnorm dar, deren Bestimmungen erst im Zusammenhang mit einem Rückgabeanspruch oder einem späteren Inverkehrbringen der Kulturgüter in Deutschland Relevanz erlangen. So ist der Umstand, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorlag, im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu prüfen, bevor das Kulturgut in Deutschland angeboten wird. Auch für etwaige Rückgabeansprüche des Herkunftsstaates (§§ 50 ff. KGSG) und das Verbot der Wiederausfuhr (§ 21 Nr. 3 KGSG) ist die unrechtmäßige Ein-fuhr von Bedeutung.

Die Unrechtmäßigkeit der Einfuhr nach Deutschland knüpft an eine unrechtmäßige Ausfuhr aus dem jeweiligen Herkunftsstaat an. Die Bewertung der Einfuhr am Maßstab des § 32 KGSG ist nur für solche Einfuhren möglich, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 6. August 2016 stattgefunden haben. Eine Rückwirkung auf frühere Einfuhren besteht nicht. Wie weit die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat zeitlich zurückverfolgt werden muss, ergibt sich aus den in § 32 Absatz 1 Nr. 1 KGSG genannten Stichtagen.


Weitere Informationen

Weitere Informationen zur praktischen Umsetzung der Einfuhrbestimmungen finden Sie im Leitfaden für die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland und die Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut.

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