kulturgutschutz deutschland

Ausfuhr

Die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland ist nach den Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) und der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in bestimmten Fällen einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt.


Genehmigungspflicht aufgrund Alter und Wert

Für den professionellen Handel sind dabei vor allem jene Genehmigungspflichten relevant, die sich am Alter- und Wert der betreffenden Objekte ausrichten. Jeder Kategorie von Kulturgut ist eine individuelle Alters- und Wertgrenze zugeordnet. Erst wenn das erforderliche Mindestalter und der erforderliche Mindestwert überschritten werden, besteht ein Genehmigungserfordernis. Dabei gelten für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der EU (§ 24 Absatz 1 Nr. 1 KGSG/ VO (EG) Nr. 116/2009) strengere Alters- und Wertgrenzen als für eine Ausfuhr inner-halb der EU (§ 24 Absatz 1 Nr. 2 KGSG). Eine Übersicht der gesetzlich relevanten Alters- und Wertgrenzen nach Objektkategorien und Ausfuhrziel finden Sie in der Rubrik Publikationen und Merkblätter. Der Handel mit zeitgenössischer Kunst ist von den Genehmigungspflichten demnach nicht betroffen.

Soweit keine der gesetzlich klar definierten Hindernisse entgegenstehen (§ 21 KGSG), haben die Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Die Bearbeitungsfrist für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beträgt zehn Arbeitstage ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (§ 24 Ab-satz 7 Satz 1 KGSG).


Nationales Kulturgut

Einen Sonderfall bildet das nationale Kulturgut nach § 6 Absatz 1 KGSG, welches die folgende Objektgruppen erfasst:

1. als national wertvoll eingetragenes Kulturgut,

2. Kulturgut, das sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,

3. Kulturgut, das zum Bestand einer überwiegend öffentlich finanzierten Kulturgut bewahrenden Einrichtung gehört und

4. Kulturgut das zum Bestand einer Landes- oder der Bundeskunstsammlung gehört.

Kulturgut, welches einer dieser Gruppen zugeordnet werden kann unterfällt unabhängig von Alter und Wert einem Ausfuhrgenehmigungserfordernis (§§ 22, 23 KGSG).

Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr (bis zu fünf Jahre) ist dabei grundsätzlich vorgesehen. Sie ist nach § 22 Absatz 2 KGSG zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wieder ins Bundesgebiet eingeführt wird.

Die dauerhafte Ausfuhr (mehr als fünf Jahre) von nationalem Kulturgut ist hingegen aufgrund der Folgen für den deutschen Kulturbesitz regelmäßig nicht vorgesehen. Gleichwohl beinhaltet das Kulturgutschutzgesetz in § 23 KGSG ein aufwändiges Genehmigungsverfahren vorgesehen, welches das individuelle Ausfuhrinteresse mit den Belangen des deutschen Kulturbesitzes abwägt.


Pauschalgenehmigungen zur Vereinfachung der vorübergehenden Ausfuhr

Für Kulturgut, das mehrfach vorübergehend aus Deutschland ausgeführt wird, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer „Spezifisch Offenen Genehmigung“ durch die jeweils zuständige Landesbehörde (§ 26 KGSG). Die Genehmigung bezieht sich auf ein einzelnes Kulturgut und gilt für die Dauer von fünf Jahren für alle vorübergehenden Ausfuhren dieses Kulturgutes. Sie kann sowohl für Ausfuhren innerhalb der EU, als auch außerhalb der EU erteilt werden. Im Einzelfall kann dies auch für Händler von Interesse sein.


Zuständigkeit

Für die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut sind die Bundesländer zuständig. Die Kontaktdaten der jeweils zuständigen Stellen sowie entsprechende Antragsformulare können über den Behördenfinder abgerufen werden, den Sie auch auf der Eingangsseite der Webseite sowie unter der Rubrik „Service“ finden.

Für die Genehmigung einer dauerhaften Ausfuhr national wertvollen Kulturguts ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig.


Weitere Informationen

Im Schaubild zu den Ausfuhrgenehmigungen sind die unterschiedlichen Ausfuhrgenehmigungsformen und ein Prüfschema für die Auswahl der korrekten Genehmigung dargestellt.

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