Kernpunkte
Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vereint mehrere zentrale Anliegen des Kulturgutschutzes miteinander. In dieser Rubrik stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor.
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Internationaler Kulturgutschutz
Den Illegalen Handel unterbinden
Raubgrabungen und die Verwertung der Beute über den illegalen grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgut stellen ein zunehmendes Problem dar. Viele Fundstätten früherer Hochkulturen werden rücksichtslos geplündert und zerstört und gehen damit für die Menschheit und künftige Forschungsarbeiten unwiederbringlich verloren. Dies stellt nicht nur einen Angriff auf das kulturelle Erbe der Menschheit dar, gerade in Konfliktgebieten scheinen Plünderungen und Schmuggel zugleich im wachsenden Maße der Finanzierung von kriegerischen und terroristischen Aktivitäten zu dienen.
Vor diesem Hintergrund hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wiederholt dazu aufgerufen, verstärkte Anstrengungen gegen den illegalen Handel mit Kulturgut zu unternehmen (Resolution 2199 (2015), Ziffer 15 bis 17; Resolution 2253 (2015), Anlage I; Resolution 2347 (2017)).
Illegale Ausgrabungen, Plünderungen und illegaler Handel finden jedoch nicht nur in Krisenregionen, sondern überall auf der Welt statt, auch bei uns in Europa. Die Geschichte der 3600 Jahre alten Himmelsscheibe von Nebra, von „Schatzjägern“ illegal in Sachsen-Anhalt ausgegraben, danach ins Ausland geschafft und nur über Umwege und unter besonderen Anstrengungen der Ermittlungsbehörden wieder zurück nach Deutschland gelangt, ist ein besonders prominentes Beispiel dafür.
Um die Handelsströme von Kulturgut aus illegalen Quellen abzuschneiden, enthält das KGSG Regelungen, die die Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland verbieten, wenn es illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgeführt wurde. Außerdem enthält das Gesetz die Festschreibung von Sorgfaltspflichten bei der Weitergabe (insbesondere dem Verkauf) von Kulturgut, damit Objekte, deren Herkunft zweifelhaft ist, identifiziert und nicht weiter gehandelt werden.
Mehr Informationen zu den Einfuhrregelungen.
Mehr Informationen zu den Sorgfaltspflichten.
Mehr Informationen zur Rechtslage im jeweiligen Herkunftsstaat (Staateninformationen).
Rückgabemechanismen verbessern
Soweit Kulturgut dennoch illegal nach Deutschland gelangt ist, sieht das KGSG verbesserte Regelungen vor, damit das fragliche Objekt einfacher als bisher an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden kann. Mehr hierzu erfahren Sie in der Rubrik Rückgabemechanismen.
Nationaler Kulturgutschutz
Modernisierung der Regelungen über national wertvolles Kulturgut
Kulturgüter, die für das kulturelle Verständnis und die Identität unserer Nation von besonders herausragender Bedeutung sind, werden in Deutschland schon lange vor Abwanderung ins Ausland geschützt. Bereits ab 1919 bestanden entsprechende Regelungen über die Ausfuhrbeschränkung, die ab 1955 durch das "Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung" in veränderter Form fortgeführt wurden.
Seit Jahrzehnten basiert danach das System des Abwanderungsschutzes auf einem Verzeichnisprinzip: Jedes Bundesland führt ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts, in das Kulturgüter nach entsprechendem Votum eines Sachverständigenausschusses eingetragen werden können, wenn die Abwanderung - so die bisherige knappe Regelung von 1955 - „einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz“ bedeutet hätte.
Das KGSG hält an den bewährten Grundprinzipien fest, trifft jedoch präzisierende Bestimmungen, modernisiert das Verfahren und sorgt mit ergänzenden Regelungen im Interesse der Eigentümer für größere Rechtssicherheit.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie in der Rubrik National wertvolles Kulturgut.
Verbesserung des Schutzes für Museumssammlungen
Weite Teile des deutschen Kulturbesitzes, vor allem in den öffentlichen Sammlungen der Museen, waren aufgrund des zuvor geschilderten Verzeichnis-Prinzips bisher nicht besonders gesetzlich geschützt. Ein solcher Schutzstatus ist allerdings notwendig, damit Deutschland im Falle der unrechtmäßigen Ausfuhr (z.B. nach einem Diebstahl aus einem Museum) seinerseits von den europarechtlichen und völkerrechtlichen Rückgabemechanismen profitieren kann. Daher sind durch das KGSG nun auch die Sammlungen öffentlich finanzierter Kulturgut bewahrender Einrichtungen generell als „nationales Kulturgut“ geschützt. Eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist nicht erforderlich.
Lesen Sie mehr zu dem Begriff des Nationalen Kulturgutes.
Schließung von Lücken im Abwanderungsschutz
Seit 1993 sieht das Europäische Recht Regelungen vor, nach denen für bestimmte Kategorien von Kulturgütern, die aus der EU in einen Drittstaat außerhalb der EU (z.B. Schweiz, USA, etc.) ausgeführt werden sollen, Ausfuhrgenehmigungen einzuholen sind, wenn bestimmte Alters und Wertgrenzen der Kulturgüter überschritten werden. Die Bestimmungen der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 116/2009 sind unmittelbar anwendbares Recht in Deutschland. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rubrik Rechtsgrundlagen.
Nach dem gleichen Konzept muss nunmehr seit 2016 auch für die Ausfuhr in einen EU-Staat eine solche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. 25 von 27 EU-Mitgliedstaaten haben solche Regelungen für Ausfuhren innerhalb der EU bereits geschaffen. Die Alters- und Wertgrenzen des KGSG sind allerdings gegenüber der EU-Verordnung deutlich angehoben, also großzügiger gestaltet. Eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für ein Gemälde, das nach Frankreich gebracht werden soll, besteht z.B. nur dann, wenn es älter als 75 Jahre ist (Drittstaaten: 50 Jahre) und mehr als 300.000 Euro wert ist (Drittstaaten: 150.000 Euro). Zeitgenössische Kunst ist von diesen Neuregelungen des KGSG nicht betroffen.
Mehr Informationen hierzu sowie einen tabellarischen Vergleich der Regelungen finden Sie unter der Rubrik Ausfuhrbestimmungen.