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Nationales Kulturgut

Der neu eingeführte Oberbegriff des „nationalen Kulturgutes“ trägt EU- und völkerrechtlichen Hintergründen Rechnung: Sowohl die Rückgaberichtlinie 2014/60/EU als auch das UNESCO-Übereinkommen von 1970 gewähren weitreichende Rückgabeansprüche für gesetzlich besonders geschütztes „nationales“ Kulturgut, das illegal aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeführt wird.

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In Deutschland fiel bis 2016 nur Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen worden war, unter diesen Schutz. Nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sind nunmehr auch alle Sammlungsobjekte öffentlich finanzierter Kulturgut bewahrender Einrichtungen wie zum Beispiel Museen, Bibliotheken oder Archive und die landes- oder bundeseigenen Kunstsammlungen generell als „nationales Kulturgut“ geschützt (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 KGSG). Diese Sammlungsbestände genießen damit auch ohne individuelle Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einen besonderen Schutzstatus.


Nationales Kulturgut als einheitlicher neuer Oberbegriff

Gelistetes, „national wertvolles“ Kulturgut und die Sammlungsbestände öffentlich finanzierter Kulturgut bewahrender Einrichtungen bilden gemeinsam das „nationale Kulturgut“. Alles „national wertvolle“ Kulturgut ist daher auch „nationales Kulturgut“, nicht aber umgekehrt. Dies ist für solche Anwendungsbereiche des Gesetzes wichtig, die sich explizit nur auf „national wertvolles“ Kulturgut beziehen.

Erweiterte Nutzung internationaler Schutzmechanismen

Der Status als einheitliches „nationales“ Kulturgut führt dazu, dass die erweiterten europa- und völkerrechtlichen Schutzmechanismen für das nach nationalem Recht besonders geschützte Kulturgut Anwendung finden.

Sowohl die Rückgaberichtlinie 2014/60/EU als auch das UNESCO-Übereinkommen von 1970 gewähren weitreichende Rückgabeansprüche für Kulturgut nach illegaler Ausfuhr aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat, wenn das Kulturgut dort gesetzlich besonders geschütztes „nationales“ Kulturgut ist. Vor diesem Hintergrund kann die Bundesrepublik Deutschland nun zum Beispiel 75 Jahre lang für die Eigentümerin oder den Eigentümer im Ausland öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche geltend machen, die auch nicht durch einen zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb gehindert werden.

Eigentumsrechtlich basierte Herausgabeansprüche bleiben daneben natürlich bestehen, müssen aber von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst im Ausland geltend gemacht werden. Sie verjähren zudem regelmäßig spätestens nach 30 Jahren und entfallen, sobald ein Eigentumswechsel eintritt.

Gemeinsame Rechtsfolge: Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

Alle Formen des nationalen Kulturgutes unterliegen den gleichen Ausfuhrgenehmigungserfordernissen, um damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Ausfuhr zu bestimmen und bei unrechtmäßiger Verbringung neben etwaigen eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüchen die zuvor beschriebenen erweiterten Rückgabeansprüche nach EU- und Völkerrecht geltend machen zu können.

Mit der erweiterten Unterschutzstellung der Bestände öffentlich finanzierter Museen, Bibliotheken und Archive ist kein Hindernis für deren internationalen Leihverkehr verbunden.

Weitere Informationen zum neuen Schutzstatus von Sammlungsbeständen als nationales Kulturgut finden Sie auch in dem Informationsbereich für Museen und andere Kulturgut bewahrende Einrichtungen.

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